Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN

Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind öffentlich-rechtliche Sicherungssysteme für Angehörige kammer-fähiger Freier Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungswerke sind auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage errichtete Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht grundsätzlich automatisch mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerks.
 
Die berufsständischen Versorgungswerke repräsentieren einen Versorgungstypus eigener Art, der der ersten Säule des gegliederten und auf drei Säulen ruhenden Alterssicherungssystems (gesetzliche Rentenver-sicherung/Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Renten- und Lebensversicherung) hinzugerechnet wird. Sie sind solidarische, gemeinnützige Einrichtungen der jeweiligen Berufsstände, die den Mitgliedern insbesondere im Alter und bei Berufsunfähigkeit ein ausreichendes finanzielles Existenzniveau sichern sollen. Der Versicherungspflicht unterliegen beim Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW die selbständig tätigen Angehörigen dieses Berufsstandes. Die angestellten Angehörigen des Berufsstandes der Psychotherapeuten sind zwar ebenfalls Mitglied des Versorgungswerks. Sie können sich allerdings von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk aufgrund der weiter bestehenden Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.
 
Das Versorgungswerk ist auf Beschluss der Kammerversammlung am 28. September 2003 gegründet worden und hat als berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen seine Tätigkeit satzungsgemäß zum 01. Januar 2004 aufgenommen. Es ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gemäß § 6 a HeilBerG NRW. Seine Aufgaben werden eigenverantwortlich durch ehrenamtlich tätige Berufsangehörige wahrgenommen, die sich für die laufende Verwaltung einer professionellen Geschäftsführung bedienen. Organe des Versorgungswerks sind die Kammer-versammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, die aus je 5 Mitgliedern der Kammerbezirke Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer bestehende Vertreterversammlung und der mit 5 Mitgliedern besetzte Verwaltungsrat. Im Rahmen der Selbstverwaltung bestimmen diese Gremien über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.
Mitglied im Versorgungswerk ist jede Psychotherapeutin und jeder Psychotherapeut, die/der Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer wird und zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft, die nicht durch Antrag begründet oder durch Kündigung beendet werden kann, sondern sie ist ausschließlich an die Zugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, zur Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer geknüpft.
 
Grundsätzlich wird also jede/r Psychotherapeut/in mit der Approbation und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Psychotherapeutenkammer automatisch auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
Die Mitgliedschaft endet, wenn Sie nicht mehr als Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer angehören, es sei denn, Sie beziehen zu diesem Zeitpunkt eine Rentenleistung durch das Versorgungswerk. Liegt kein Rentenbezug vor, bleiben Ihre an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge in der Regel im Versorgungswerk; Sie haben hieraus eine dynamische Rentenanwartschaft erworben.
 
Unter bestimmten Umständen können die an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge an eine sich anschließenden Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk übergeleitet werden. Außerdem besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortzusetzen.
Nein, dies ist nicht möglich. Da sich die Psychotherapeutenkammern erst nach der Rentenreform 1995 gegründet haben, die eine Schließung der Möglichkeiten der Befreiung von angestellten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke ab diesem Jahr statuiert hat, besteht für diesen Berufsstand kein Befreiungsrecht.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelung des einzelnen Versorgungswerks können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.
 
Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Versicherten sofortiger Schutz ohne Wartezeit (Ausnahme: Gründungsmitglieder). Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht berücksichtigt. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerks zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.
 
Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied (Versichertem) und Versorgungswerk sind öffentlich- rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt zu keinem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlungen, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern), Rückversicherungsbeiträge und Dividenden. Im Hinblick auf die Sicherstellung einer lebenslangen Versorgung auf Rentenbasis ist eine Kapitalisierung der Rentenansprüche nicht vorgesehen.
 
Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.
Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW wendet in der Versicherungsmathematik das modifizierte Anwartschaftsdeckungsverfahren an. Dieses kapitalbildende Verfahren berücksichtigt die durchschnittliche Verweildauer der Beiträge, wobei ein Zinsfaktor in die Rentenberechnung einfließt, der sich jedes Jahr dem Lebensalter anpasst (altersgerechte Verrentung). Anders als das individuelle Anwartschafts-deckungsverfahren nach dem Muster der privaten Lebensversicherung eröffnet das modifizierte offene Deckungsplanverfahren eine deutlich flexiblere Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes. Während beim individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren lediglich die über die Anlage des angesammelten Kapitals erwirtschafteten Erträge zur weiteren Erhöhung der Anwartschaften durch Überschusszuteilungen sowie Dynamisierungen der Renten verwendet werden können, gibt es beim modifizierten offenen Deckungsplanverfahren mehr Gewinnquellen, wie etwa die sich aus der Entwicklung des Beitragssatzes und der Bemessungsgrenze zur Deutschen Rentenversicherung ergebenden Erträge aus der Beitragsdynamik. Ein Rechnungszins in Höhe von 3,5% fließt in die versicherungsmathematische Bewertung der Beiträge ein.
Die Vertreterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, die Entlastung des Verwaltungsrates, die Wahl und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern, die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrates sowie über die Änderung der Satzung.
 
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen nach der Satzung alle Aufgaben, die nicht explizit der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder die in die Zuständigkeit der Geschäftsführung gehören.
 
Neben diesen beiden Organen leitet die Geschäftsführung die Geschäftsstelle und führt die laufenden täglichen Verwaltungsgeschäfte nach den vom Verwaltungsrat bestimmten Grundsätzen und Richtlinien. Insbesondere vollzieht die Geschäftsführung die Beschlüsse des Verwaltungsrates.
Die Leistungen des Versorgungswerks sind nicht weniger sicher als die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung oder der privaten Versicherungswirtschaft. Alle Versorgungssysteme sind nur so sicher wie die allgemeine Entwicklung der jeweiligen Volkswirtschaft. Darüber hinaus sind aber mehrere zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Erfüllbarkeit der Leistungen des Versorgungswerks in Gesetz und Satzung eingebaut.

So wird das Versorgungswerk nicht nur durch den Vorstand und die Vertreterversammlung ständig kontrolliert, zusätzlich übt auch die staatliche Rechts- und Versicherungsaufsicht eine nicht unerhebliche Kontrolle über die Sicherheit des Versorgungswerks aus. Überdies wird das Versorgungswerk jährlich auch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der ebenfalls insbesondere die versorgungswerksbezogenen Risiken bei der Durchführung und Verwaltung des Versorgungswerks kontrolliert und überprüft. Schließlich und endlich obliegt es dem Versicherungs-mathematiker, permanent die versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Leistungen zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Behebung etwaiger Fehlentwicklungen zu machen. Damit ist ein berufs-ständisches Versorgungswerk in mehrfacher Weise gesichert.

BEITRAGSANGELEGENHEITEN

Der Regelpflichtbeitrag beträgt 5/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitragsfestsetzung, sofern das Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt. Als Einkommensnachweis ist im Regelfall der Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
 
Bei keinen oder nur geringen Einkünften ist der Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Für Mitglieder, die eine ausschließlich selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für die Dauer von 3 Jahren auf den hälftigen Mindestbeitrag erfolgen. Des Weiteren kann nach Ablauf der 3 Jahre für weitere 2 Jahre eine Beitragsermäßigung auf den Mindestbeitrag beantragt werden.
 
Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bleiben kraft Gesetzes pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und können sich gegenüber dem Versorgungswerk ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien lassen.
 
Freiwillige Zusatzbeiträge können einschließlich des Pflichtbeitrages bis zu maximal 15/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
 
Alle Beitragszahlungen sind im Rahmen und nach Maßgabe des Alterseinkünftegesetzes steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
 
Beiträge sind bargeldlos durch Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Mitglieder des Versorgungswerks sind nach der Satzung zur Angabe einer Bankverbindung verpflichtet.
Die Beitragspflicht zum Versorgungswerk wird in den §§ 28 ff. der Satzung geregelt. Nach § 28 Abs. 2 entspricht der monatliche Regelpflichtbeitrag 5/10 des jeweiligen Höchstbeitrages zur Deutschen Rentenversicherung. Neben diesem Regelpflichtbeitrag gibt es auch einen einkommensabhängigen Beitrag gem. § 28 Abs. 3, der sich durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einkünfte ermittelt. Bei neu approbierten, selbständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine einkommensunabhängige Beitragsreduzierung auf die Hälfte des Mindestbeitrags für die Dauer von 3 Jahren zu beantragen. Nach Ablauf der 3 Jahre kann für weitere 2 Jahre der volle Mindestbeitrag beantragt werden.
 
Neben diesen Pflichtbeiträgen gibt es noch Möglichkeiten der freiwilligen Beitragszahlung sowie die Regelung von Mindestbeiträgen und Beiträgen in bestimmten Lebenssituationen, wie beispielsweise Arbeitslosigkeit oder Mutterschaft. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den §§ 28 und 30 der Satzung.
Ab 2005 richtet sich die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge) und Alterseinkünften (Renten) nach dem Alterseinkünftegesetz. Im Zuge der sog. nachgelagerten Besteuerung sind die Altersvorsorge-aufwendungen in bestimmtem, jährlich steigendem Umfang steuerlich abzugsfähig. Als maximal absetzbarer Betrag sind 20.000 EUR bei Ledigen und 40.000 EUR bei Verheirateten vorgesehen. Im Jahr 2014 können hiervon z.B. 78 Prozent (= 15.600 EUR / 31.200 EUR) steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz steigt  jährlich um 2 Prozent an, bis im Jahr 2025 der volle Betrag als maximal absetzbarer Betrag erreicht ist.
 
Die Rente wird in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des erstmaligen Rentenbezuges in bestimmtem, jährlich gestaffelten Umfang der Besteuerung unterworfen (z.B. für 2014: 68%, bei Rentenbeginn ab 2040 zu 100%). Der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns festgestellte Prozentsatz bleibt über die gesamte Zahldauer der Rente erhalten (sogenanntes Kohorten-Modell). Dies gilt auch bei Wechsel der Rentenart, z. B. von einer BU-Rente zur Regelaltersrente. Die Versorgungseinrichtungen sind verpflichtet, die jeweilige Rentenhöhe jährlich an die Finanzverwaltung zu melden.
Beiträge sind bargeldlos durch Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Mitglieder des Versorgungswerks sind nach der Satzung zur Angabe einer Bankverbindung verpflichtet. Einen Vordruck für ein entsprechendes SEPA-Mandat finden Sie auf unsere Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge oder erhalten Sie auf Anforderung von Ihrer Mitgliederbetreuung.
 
Die Beiträge zum Versorgungswerk sind Monatsbeiträge und nach § 31 Abs. 1 der Satzung zum 28. eines Kalendermonats fällig.
Durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge besteht die Möglichkeit, die durch den Demographiewandel entstehende „Nettorentenlücke“ zu schließen oder zumindest zu verringern. Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 15/10 nicht übersteigen. Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden.

LEISTUNGSANGELEGENHEITEN

Die Leistungsarten des Versorgungswerks sind in § 13 der Satzung geregelt, wonach das Versorgungswerk folgende Leistungen erbringt:
 
   1. Altersrente
   2. Berufsunfähigkeitsrente
   3. Hinterbliebenenrente
   4. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen
   5. Kapitalabfindungen
 
Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nach § 19 der Satzung gewährt werden.
Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung, aus der sich die jeweils erreichten bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartenden Rentenanwartschaften ergeben. Endgültig und damit verbindlich werden etwaig zu gewährende Leistungen allerdings erst bei Einweisung in die jeweilige Leistung festgestellt und festgesetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstigen Umstände mit welcher Leistungshöhe zu rechnen ist.
Nein, Sie sorgen durch Ihre Beitragszahlungen im Wesentlichen selbst für Ihre Rente. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren, das aber auch Solidaranteile enthält (z.B. für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung).
Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (= 100%) bezogen auf die Berufsausübung als Psychotherapeut/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Psychotherapeuten im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.
Die Leistungen des Versorgungswerks sind im Zweifel nicht weniger sicher als die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung oder der privaten Versicherungswirtschaft. Alle Versorgungssysteme sind nur so sicher wie die allgemeine Entwicklung der jeweiligen Volkswirtschaft. Darüber hinaus sind aber mehrere zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Erfüllbarkeit der Leistungen des Versorgungswerks in Gesetz und Satzung eingebaut. So wird das Versorgungswerk nicht nur durch den Verwaltungsrat und die Vertreterversammlung ständig kontrolliert. Zusätzlich übt auch die staatliche Rechts- und Versicherungsaufsicht eine nicht unerhebliche Kontrolle über die Sicherheit des Versorgungswerks aus. Sollte diese beispielsweise zu der Auffassung gelangen, dass die gezahlten Beiträge und erwirtschafteten Erträge nicht mehr ausreichen sollten für die Leistungen, so kann die Aufsicht das Versorgungswerk anweisen, entweder die Leistungen zu reduzieren oder die Beiträge zu erhöhen und damit Mechanismen in Gang zu setzen, die primär der Sicherung der Leistungen dienen. Überdies wird das Versorgungswerk jährlich auch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der ebenfalls insbesondere die versorgungswerksbezogenen Risiken bei der Durchführung und Verwaltung des Versorgungswerks kontrolliert und überprüft. Schließlich obliegt es dem Versicherungsmathematiker, permanent die versicherungs-mathematischen Grundlagen für die Berechnung der Leistungen zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Behebung etwaiger Fehlentwicklungen zu machen. Insgesamt gesehen ist damit ein berufsständisches Versorgungswerk in mehrfacher Weise gesichert.

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