Informationen für neu approbierte Mitglieder

FAqs

Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind öffentlich-rechtliche Sicherungssysteme für Angehörige kammer-fähiger Freier Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungswerke sind auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage errichtete Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht grundsätzlich automatisch mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerks.
 
Die berufsständischen Versorgungswerke repräsentieren einen Versorgungstypus eigener Art, der der ersten Säule des gegliederten und auf drei Säulen ruhenden Alterssicherungssystems (gesetzliche Rentenversicherung/ Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Renten- und Lebensversicherung) hinzugerechnet wird. Sie sind solidarische, gemeinnützige Einrichtungen der jeweiligen Berufsstände, die den Mitgliedern insbesondere im Alter und bei Berufsunfähigkeit ein ausreichendes finanzielles Existenzniveau sichern sollen. Der Versicherungspflicht unterliegen beim Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW die selbstständig tätigen Angehörigen dieses Berufsstandes. Die angestellten Angehörigen des Berufsstandes der Psychotherapeuten sind zwar ebenfalls Mitglied des Versorgungswerks. Sie können sich allerdings von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk aufgrund der weiter bestehenden Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.
 
Das Versorgungswerk ist auf Beschluss der Kammerversammlung am 28. September 2003 gegründet worden und hat als berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen seine Tätigkeit satzungsgemäß zum 01. Januar 2004 aufgenommen. Es ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gemäß § 6 a HeilBerG NRW. Seine Aufgaben werden eigenverantwortlich durch ehrenamtlich tätige Berufsangehörige wahrgenommen, die sich für die laufende Verwaltung einer professionellen Geschäftsführung bedienen. Organe des Versorgungswerks sind die Kammer-versammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, die aus je 5 Mitgliedern der Kammerbezirke Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer bestehende Vertreterversammlung und der mit 5 Mitgliedern besetzte Verwaltungsrat. Im Rahmen der Selbstverwaltung bestimmen diese Gremien über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.
Mitglied im Versorgungswerk ist jede Psychotherapeutin und jeder Psychotherapeut, die/der Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer wird und zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft, die nicht durch Antrag begründet oder durch Kündigung beendet werden kann, sondern sie ist ausschließlich an die Zugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, zur Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer geknüpft.
 
Grundsätzlich wird also jede/r Psychotherapeut/in mit der Approbation und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Psychotherapeutenkammer automatisch auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks.

Nein, dies ist nicht möglich. Da sich die Psychotherapeutenkammern erst nach der Rentenreform 1995 gegründet haben, die eine Schließung der Möglichkeiten der Befreiung von angestellten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke ab diesem Jahr statuiert hat, besteht für diesen Berufsstand kein Befreiungsrecht.

Der Regelpflichtbeitrag beträgt 5/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitragsfestsetzung, sofern das Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt. Als Einkommensnachweis ist im Regelfall der Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
 
Bei keinen oder nur geringen Einkünften ist der Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Für Mitglieder, die eine ausschließlich selbstständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für die Dauer von 3 Jahren auf den hälftigen Mindestbeitrag erfolgen. Des Weiteren kann nach Ablauf der 3 Jahre für weitere 2 Jahre eine Beitragsermäßigung auf den Mindestbeitrag beantragt werden.
 
Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bleiben kraft Gesetzes pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und können sich gegenüber dem Versorgungswerk ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien lassen.
 
Freiwillige Zusatzbeiträge können einschließlich des Pflichtbeitrages bis zu maximal 15/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
 
Alle Beitragszahlungen sind im Rahmen und nach Maßgabe des Alterseinkünftegesetzes steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
 
Beiträge sind bargeldlos durch Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Mitglieder des Versorgungswerks sind nach der Satzung zur Angabe einer Bankverbindung verpflichtet.
Die Leistungsarten des Versorgungswerks sind in § 13 der Satzung geregelt, wonach das Versorgungswerk folgende Leistungen erbringt:
 
   1. Altersrente
   2. Berufsunfähigkeitsrente
   3. Hinterbliebenenrente
   4. Übertragung von Beiträgen
 
Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nach § 19 der Satzung gewährt werden.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (=100%) bezogen auf die Berufsausübung als Psychotherapeut/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Psychotherapeuten im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.