Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
1. Was ist das Versorgungswerk? Wozu dient es?
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
3. Was ist, wenn ich aus der Psychotherapeutenkammer ausscheide?
4. Kann ich mich als Angestellter zugunsten des berufsständischen Versorgungswerks von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen?
Nein, dies ist nicht möglich. Da sich die Psychotherapeutenkammern erst nach der Rentenreform 1995 gegründet haben, die eine Schließung der Möglichkeiten der Befreiung von angestellten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke ab diesem Jahr statuiert hat, besteht für diesen Berufsstand kein Befreiungsrecht.
5. Worin bestehen die Unterschiede zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung?
6. Welches Finanzierungsverfahren wendet das Versorgungswerk an?
Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW wendet in der Versicherungsmathematik das modifizierte Anwartschaftsdeckungsverfahren an. Dieses kapitalbildende Verfahren berücksichtigt die durchschnittliche Verweildauer der Beiträge, wobei ein Zinsfaktor in die Rentenberechnung einfließt, der sich jedes Jahr dem Lebensalter anpasst (altersgerechte Verrentung). Anders als das individuelle Anwartschafts-deckungsverfahren nach dem Muster der privaten Lebensversicherung eröffnet das modifizierte offene Deckungsplanverfahren eine deutlich flexiblere Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes. Während beim individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren lediglich die über die Anlage des angesammelten Kapitals erwirtschafteten Erträge zur weiteren Erhöhung der Anwartschaften durch Überschusszuteilungen sowie Dynamisierungen der Renten verwendet werden können, gibt es beim modifizierten offenen Deckungsplanverfahren mehr Gewinnquellen, wie etwa die sich aus der Entwicklung des Beitragssatzes und der Bemessungsgrenze zur Deutschen Rentenversicherung ergebenden Erträge aus der Beitragsdynamik. Ein Rechnungszins in Höhe von 3,5% fließt in die versicherungsmathematische Bewertung der Beiträge ein.