Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

LEISTUNGSANGELEGENHEITEN

Die Leistungsarten des Versorgungswerks sind in § 13 der Satzung geregelt, wonach das Versorgungswerk folgende Leistungen erbringt:
 
   1. Altersrente
   2. Berufsunfähigkeitsrente
   3. Hinterbliebenenrente
   4. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen
   5. Kapitalabfindungen
 
Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nach § 19 der Satzung gewährt werden.

Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung, aus der sich die jeweils erreichten bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartenden Rentenanwartschaften ergeben. Endgültig und damit verbindlich werden etwaig zu gewährende Leistungen allerdings erst bei Einweisung in die jeweilige Leistung festgestellt und festgesetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstigen Umstände mit welcher Leistungshöhe zu rechnen ist.

Nein, Sie sorgen durch Ihre Beitragszahlungen im Wesentlichen selbst für Ihre Rente. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren, das aber auch Solidaranteile enthält (z.B. für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung).

Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (= 100%) bezogen auf die Berufsausübung als Psychotherapeut/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Psychotherapeuten im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.

Die Leistungen des Versorgungswerks sind im Zweifel nicht weniger sicher als die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung oder der privaten Versicherungswirtschaft. Alle Versorgungssysteme sind nur so sicher wie die allgemeine Entwicklung der jeweiligen Volkswirtschaft. Darüber hinaus sind aber mehrere zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Erfüllbarkeit der Leistungen des Versorgungswerks in Gesetz und Satzung eingebaut. So wird das Versorgungswerk nicht nur durch den Verwaltungsrat und die Vertreterversammlung ständig kontrolliert. Zusätzlich übt auch die staatliche Rechts- und Versicherungsaufsicht eine nicht unerhebliche Kontrolle über die Sicherheit des Versorgungswerks aus. Sollte diese beispielsweise zu der Auffassung gelangen, dass die gezahlten Beiträge und erwirtschafteten Erträge nicht mehr ausreichen sollten für die Leistungen, so kann die Aufsicht das Versorgungswerk anweisen, entweder die Leistungen zu reduzieren oder die Beiträge zu erhöhen und damit Mechanismen in Gang zu setzen, die primär der Sicherung der Leistungen dienen. Überdies wird das Versorgungswerk jährlich auch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der ebenfalls insbesondere die versorgungswerksbezogenen Risiken bei der Durchführung und Verwaltung des Versorgungswerks kontrolliert und überprüft. Schließlich obliegt es dem Versicherungsmathematiker, permanent die versicherungs-mathematischen Grundlagen für die Berechnung der Leistungen zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Behebung etwaiger Fehlentwicklungen zu machen. Insgesamt gesehen ist damit ein berufsständisches Versorgungswerk in mehrfacher Weise gesichert.


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