Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

BEITRAGSANGELEGENHEITEN

Der Regelpflichtbeitrag beträgt 5/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitragsfestsetzung, sofern das Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt. Als Einkommensnachweis ist im Regelfall der Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
 
Bei keinen oder nur geringen Einkünften ist der Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Für Mitglieder, die eine ausschließlich selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für die Dauer von 3 Jahren auf den hälftigen Mindestbeitrag erfolgen. Des Weiteren kann nach Ablauf der 3 Jahre für weitere 2 Jahre eine Beitragsermäßigung auf den Mindestbeitrag beantragt werden.
 
Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bleiben kraft Gesetzes pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und können sich gegenüber dem Versorgungswerk ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien lassen.
 
Freiwillige Zusatzbeiträge können einschließlich des Pflichtbeitrages bis zu maximal 15/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
 
Alle Beitragszahlungen sind im Rahmen und nach Maßgabe des Alterseinkünftegesetzes steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
 
Beiträge sind bargeldlos durch Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Mitglieder des Versorgungswerks sind nach der Satzung zur Angabe einer Bankverbindung verpflichtet.
Die Beitragspflicht zum Versorgungswerk wird in den §§ 28 ff. der Satzung geregelt. Nach § 28 Abs. 2 entspricht der monatliche Regelpflichtbeitrag 5/10 des jeweiligen Höchstbeitrages zur Deutschen Rentenversicherung. Neben diesem Regelpflichtbeitrag gibt es auch einen einkommensabhängigen Beitrag gem. § 28 Abs. 3, der sich durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einkünfte ermittelt. Bei neu approbierten, selbständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine einkommensunabhängige Beitragsreduzierung auf die Hälfte des Mindestbeitrags für die Dauer von 3 Jahren zu beantragen. Nach Ablauf der 3 Jahre kann für weitere 2 Jahre der volle Mindestbeitrag beantragt werden.
 
Neben diesen Pflichtbeiträgen gibt es noch Möglichkeiten der freiwilligen Beitragszahlung sowie die Regelung von Mindestbeiträgen und Beiträgen in bestimmten Lebenssituationen, wie beispielsweise Arbeitslosigkeit oder Mutterschaft. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den §§ 28 und 30 der Satzung.
Ab 2005 richtet sich die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge) und Alterseinkünften (Renten) nach dem Alterseinkünftegesetz. Im Zuge der sog. nachgelagerten Besteuerung sind die Altersvorsorge-aufwendungen in bestimmtem, jährlich steigendem Umfang steuerlich abzugsfähig. Als maximal absetzbarer Betrag sind 20.000 EUR bei Ledigen und 40.000 EUR bei Verheirateten vorgesehen. Im Jahr 2014 können hiervon z.B. 78 Prozent (= 15.600 EUR / 31.200 EUR) steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz steigt  jährlich um 2 Prozent an, bis im Jahr 2025 der volle Betrag als maximal absetzbarer Betrag erreicht ist.
 
Die Rente wird in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des erstmaligen Rentenbezuges in bestimmtem, jährlich gestaffelten Umfang der Besteuerung unterworfen (z.B. für 2014: 68%, bei Rentenbeginn ab 2040 zu 100%). Der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns festgestellte Prozentsatz bleibt über die gesamte Zahldauer der Rente erhalten (sogenanntes Kohorten-Modell). Dies gilt auch bei Wechsel der Rentenart, z. B. von einer BU-Rente zur Regelaltersrente. Die Versorgungseinrichtungen sind verpflichtet, die jeweilige Rentenhöhe jährlich an die Finanzverwaltung zu melden.
Beiträge sind bargeldlos durch Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Mitglieder des Versorgungswerks sind nach der Satzung zur Angabe einer Bankverbindung verpflichtet. Einen Vordruck für ein entsprechendes SEPA-Mandat finden Sie auf unsere Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge oder erhalten Sie auf Anforderung von Ihrer Mitgliederbetreuung.
 
Die Beiträge zum Versorgungswerk sind Monatsbeiträge und nach § 31 Abs. 1 der Satzung zum 28. eines Kalendermonats fällig.

Durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge besteht die Möglichkeit, die durch den Demographiewandel entstehende „Nettorentenlücke“ zu schließen oder zumindest zu verringern. Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 15/10 nicht übersteigen. Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden.


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